Stadtbild, wildes Plakatieren oder Wie ging’s besser?

…und der Brunnenheilige Narro zeigt verdrossen hinüber! Lieber Bürger, vielen Dank für Ihre untenstehende Nachricht. Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, stellt eine Plakatierung im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) dar. Sofern im öffentlichen Straßenraum eine illegale Plakatierung festgestellt wird, werden daher stets ordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet …

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Lokale Anlieger- und Streupflicht-Satzung

Man kehre stets vor eigener Türe – Mehr als nur schwäbische Kehrwoche Man mag es schätzen oder daran aufwachen, wenn gegen halb sieben Uhr morgens die kreisrund-bürstende, orangerote Kehrmaschine in die Straße einbiegt und man den Pkw in der Einfahrt stehen hat, weshalb nun die Straßenrinne mal wieder von allerlei Laub, Kippen oder Fetzen von …

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