Stadtbild, wildes Plakatieren oder Wie ging’s besser?
…und der Brunnenheilige Narro zeigt verdrossen hinüber! Lieber Bürger, vielen Dank für Ihre untenstehende Nachricht. Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, stellt eine Plakatierung im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) dar. Sofern im öffentlichen Straßenraum eine illegale Plakatierung festgestellt wird, werden daher stets ordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet …