Hausnummern: Leserlich und auf maximal drei Metern Höhe
Lokales Polizeigesetz aus 2017 sieht Bußgeld bis 5000 Euro vor
Geben Sie die Hausnummer zu Ihrer Wohnadresse an, wenn Sie ein Taxi rufen! Ganz sicher!
Ist Ihnen wichtig, dass man bei einem Notruf beim Hausarzt oder der 112 die Einsatzstelle gleich findet? Auf jeden Fall!
Und wollen Sie, dass der Postbote an die Hausnummer liefert, die man auf der online-Bestellung angegeben hat? Ja, klar!
Und so ist eigentlich kaum überraschend, was die lokale Polizeiverordnung aus 2017 auch für Villingen- Schwenningen einfordert.
Denn dort heißt es unter Ziffer III. und dem „Anbringen von Hausnummern“ in Paragraf 24, wenn auch in manchen Passagen sprachlich leicht „verstelzt“:
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadtverwaltung festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern.
Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als drei Metern an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen.
Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Da ist der Bürger dann aber doch perplex, wenn seine Hausnummer oder die der Hausgemeinschaft nicht so ganz dem öffentlichen Recht entspricht. Und dieses bestimmt eben hier die örtliche
„Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern auch Polizeiliche Umwelt-Schutzverordnung“ mit ihren 28 Paragrafen.
Und dort steht ganz zuletzt, noch vor der Gültigkeit seit 2017, unterzeichnet vom Ex-OB Rupert Kubon:
Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro … und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.
Das zu vermeiden, wäre genauso wichtig, wie dass sich der Nikolaus bald auch an der richtigen Hausnummer orientieren kann.