Stadtbild, wildes Plakatieren oder Wie ging’s besser?

…und der Brunnenheilige Narro zeigt verdrossen hinüber!

Lieber Bürger,
vielen Dank für Ihre untenstehende Nachricht.

Wie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, stellt eine Plakatierung im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) dar.

Sofern im öffentlichen Straßenraum eine illegale Plakatierung festgestellt wird, werden daher stets ordnungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet sowie gegebenenfalls die Einleitung eines Bußgeldverfahren geprüft.


Wird ein Plakat jedoch auf einem privaten Grundstück (hier vorliegend an einem privaten Gebäude, Obere Straße 5) angebracht, liegt keine Sondernutzung vor, da der öffentliche Straßenraum nicht in Anspruch genommen wird.

Vor diesem Hintergrund verfolgt das Bürgeramt Plakatierungen an sowie auf privaten Grundstücken nicht eigeninitiativ, da ansonsten auch erwünschte Plakatierung untersagt werden müsste.

In jenen Fällen, in denen ein Grundstückseigentümer/-pächter jedoch eine Anzeige beim Bürgeramt vorlegt, wird die Möglichkeit eines Bußgeldverfahren natürlich geprüft.
Ungeachtet dessen weise ich darauf hin, dass eine ohne Zustimmung angebrachte Plakatierung von einem Grundstückseigentümer/-pächter selbstverständlich nicht gedldet uwerden muss und stets abgehängt werden kann.

Aufgrund der obigen Ausführungen kann das Bürgeramt an der angezeigten Örtlichkeit eigeninitiativ keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen einleiten.

Freundlichen Gruß

Bürgeramt –
Verkehr und Ordnungswidrigkeiten
Abteilungsleitung

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