Kehrwoche für Anwohner – Weg mit Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.
Da ist der Herbst 2020 grad mal vier Wochen in Gang und alles, was bevorstehen könnte, ist der Radwechsel am Fahrzeug. Wird doch keiner auf die Idee kommen, jetzt schon mal die „Schnee-Hex“ parat zu stellen. Und doch gibt es für die Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen eine von insgesamt 79 Satzungen –von Abwasser bis Kulturförderung, von der Marktgebührensatzung bis zur Wochenmarktordnung, eine. die Straßenanlieger ganzjährige verpflichtet. Und dies auch ohne Schneeräum- und Streupflicht.
Seit November 1989, geändert in 2002, heißt es darin nicht nur, wer nach Paragraf 2 als Verpflichteter gilt, auch die Reinigungs-Pflicht, die Reinigungs-Zeiten und jetzt – Achtung – nach Paragraf 4 gilt auch: der Umfang der Pflicht bei Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub.
Und diese Plicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung, die wiederum von den Polizeigütern Sicherheit, Ruhe und Gesundheit begleitet wird.
Und als ob man nicht schon genug im Garten und im Winter zu tun hätte, bei der Gehweg-Reinigung ist noch der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit dem nicht besondere Umstände wie Frostgefahr entgegenstehen.
Ganz nebenbei gilt grundsätzlich: die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden, der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
Falls jemand dies nicht glaubt, es gibt tatsächlich ein Straßengesetzes für Baden-Württemberg und die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, wonach der Gemeinderat im Dezember 2002 folgende Satzung beschloss Paragraf 1 ff „Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für Straßenanlieger.
Das mag einem egal sein, wenn „bei einseitigen Gehwegen nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft“. Und das alles noch ohne Schnee.
Und dann kommt es auch noch strenger: Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt.
Und eine solche OWi kann nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens 500 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 Euro geahndet werden.
Und das alles noch ohne Corona AHAL-Verhalten, weil nun mal nach Paragraf 9 diese Satzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft trat. Und wer hat’s unterzeichnet?
Das hohe Bürgermeisteramt und Dr. Manfred Matusza, O’Bürgermeister.
Da sage noch einmal einer, Kehrwoche sei nur was für Schwaben.